Sowohl Verjährungs- als auch Verfallsfristen können gehemmt werden. Bei der Hemmung einer Frist wird der Beginn, die Fortsetzung oder der Ablauf des Fristenlaufs hinausgeschoben. Allerdings beginnt die Frist deswegen nicht neu zu laufen.
Anders ist es bei einer Unterbrechung einer Frist. Hier beginnt die Frist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu zu laufen.