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Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Arbeiter

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Allgemeine Regelung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

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