Die Überstundenentlohnungen und sonstigen Zuschläge im Sinne des Abschnittes über „Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit“ dieses Kollektivvertrages müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.