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Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Angestellte

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Die Überstundenentlohnungen und sonstigen Zuschläge im Sinne des Abschnittes über „Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit“ dieses Kollektivvertrages müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

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