Überstunden
Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieser Bestimmung müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonstige Zuschläge im Sinne dieser Bestimmung sind etwa: