Die Auslegung eines Kollektivvertrages ist nach seinem objektiven Inhalt vorzunehmen. In erster Linie ist der Wortsinn entscheidend. Die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebenden Absichten der kollektivvertragabschließenden Parteien sind zu berücksichtigen. Sofern ein Kollektivvertrag die Begriffe einer gesetzlichen Bestimmung benützt, ist davon auszugehen, dass diese Begriffe wie die gesetzlichen Begriffe zu verstehen sind. Sofern die Kollektivvertragsparteien von anderen Begriffsinhalten ausgehen, dann ist dies im Text ersichtlich zu machen.