Sofern eine Verfallsbestimmung im Kollektivvertrag geändert wird, kann die Änderung hinsichtlich der bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer nur den Verfall jener Ansprüche regeln, die auf dem Kollektivvertrag beruhen. In solchen Fällen ist daher die Prüfung eines allenfalls eingetretenen Verfalls je nach Ansprüchen unterschiedlich.108