Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Die gilt auch für Verlängerungen und Abänderungen von Kollektivverträgen (§§ 15 und 16 ArbVG).