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III. Entstehung der Zollschuld

Tschiderer3. AuflDezember 2022

1. Grundsätze zur Ein- und Ausfuhrzollschuld

Die Zollschuld entsteht, sobald ein Tatbestand verwirklicht ist, an den das Zollrecht die Abgabepflicht knüpft. Es gibt jeweils einen Grundtatbestand und Sondertatbestände.

Diese Tatbestände sind taxativ in Titel III Kapitel 1 UZK (Art 77 ff) geregelt, die auch Grundlage der Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben (s Kapitel A.II.4.) sind.

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