1. Grundsätze zur Ein- und Ausfuhrzollschuld
Die Zollschuld entsteht, sobald ein Tatbestand verwirklicht ist, an den das Zollrecht die Abgabepflicht knüpft. Es gibt jeweils einen Grundtatbestand und Sondertatbestände.
Diese Tatbestände sind taxativ in Titel III Kapitel 1 UZK (Art 77 ff) geregelt, die auch Grundlage der Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben (s Kapitel A.II.4.) sind.