1. Zollschuld
Zollschuld ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten (Art 5 Nr 18 UZK).
Es gibt daher Einfuhr- und Ausfuhrzollschulden (betr Ausfuhrzölle s Kapitel A.II.2.). Zollschuld ist mit Abgabenanspruch hinsichtlich der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gleichzusetzen.