Zollbare Waren (s Kapitel B.I.) können zollpflichtig oder zollfrei sein. Zollfreiheit kann sich entweder aus dem Zolltarif (Nullzollsatz, s Kapitel D.I.3.b.) oder aus anderen Gründen (sog außertarifliche Zollfreiheit) ergeben.

Abbildung 31: Schema der Zollbefreiungen