1. Allgemeine Bemessungsvorschriften
a. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung
Der Abgabenbetrag wird anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung für die Ware gelten (Tatbestandszeitpunkt; Art 85 Abs 1 UZK).
Maßgebend ist daher grundsätzlich der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bzw des Verstoßes (vgl jeweilige Abs 2 des betr Entstehungstatbestandes). Ausnahmen bestehen iR besonderer Verfahren (s Kapitel E.IV.2.).