Waren sind alle beweglichen körperlichen Sachen einschließlich elektrischen Stroms.81
Weder im EUV/AEUV noch im EU-Zollrecht ist eine Definition des Warenbegriffs enthalten. Im Ergebnis wird die zollrechtliche Qualität einer Sache als Ware durch deren Nennung im Gemeinsamen Zolltarif bestätigt, maW alles, was darin angeführt ist, erfüllt den Warenbegriff im zollrechtlichen Sinn.