Tschiderer3. AuflDezember 2022
Im Eingang beginnt die Erfassung des Warenverkehrs mit der Voranmeldung und dauert je nach zollrechtlicher Verfahrensweise bis zur Überlassung bzw darüber hinaus.
Abbildung 7: Grundschema der Erfassungsphasen beim Eingang (Titel IV, Art 127–152 UZK)