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Durchführung der mündlichen Verhandlung - § 285 BAO (Thallinger)

Thallinger13. LfgDezember 2004

1. Gesetzestext

§ 285 BAO:

(1) Der Vorsitzende des Berufungssenates hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.

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