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Beratung und Abstimmung - § 286 BAO (Thallinger)

Thallinger13. LfgDezember 2004

1. Gesetzestext

§ 286 BAO:

(1) Der Berufungssenat hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluss an die Verhandlung durchzuführen. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.

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