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Mündliche Verhandlung - § 284 BAO (Thallinger)

Thallinger13. LfgDezember 2004

1. Gesetzestext

§ 284 BAO:

(1) Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) beantragt wird oder

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