1. Gesetzestext
§ 282 BAO:
(1) Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs 3), außer
in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (276 Abs 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder