vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Neuerungen im Berufungsverfahren - § 280 BAO (Aiglsdorfer)

Aiglsdorfer13. LfgDezember 2004

1. Gesetzestext

§ 280 BAO:

Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!