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Erörterungstermin - § 279 Abs 3 BAO (Aiglsdorfer)

Aiglsdorfer13. LfgDezember 2004

1. Gesetzestext

§ 279 Abs 3 BAO:

(3) Der Referent (§ 270 Abs 3) kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden.

2. Literatur

Ritz, BAO-Handbuch, Wien 2002

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