vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ermittlungsverfahren - § 279 Abs 1 u 2 BAO (Aiglsdorfer)

Aiglsdorfer13. LfgDezember 2004

1. Gesetzestext

§ 279 Abs 1 und 2 BAO:

(1) Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.

(2) Die Abgabenbehörden zweiter Instanz können notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen lassen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!