Der Landesgesetzgeber hat seinen Organen zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht über die Kindergärten Überwachungspflichten aufgetragen, die aber nicht als Erfolgs-, sondern nur als Sorgfaltsverbindlichkeiten aufzufassen sind.
Der Landesgesetzgeber hat seinen Organen zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht über die Kindergärten Überwachungspflichten aufgetragen, die aber nicht als Erfolgs-, sondern nur als Sorgfaltsverbindlichkeiten aufzufassen sind.