Der OGH erteilt im Interesse des Rechtsschutzes allzu strengen Anforderungen an die Fassung von Begehren auf Untersagung von Immissionen eine klare Absage. Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt nicht voraus, dass darin die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Das Gericht soll den Grad des Entzugs von Licht oder Luft, der nicht mehr hinzunehmen ist, in seinem Urteilsspruch näher umschreiben.