Der Auftraggeber beendete das Vergabeverfahren weder durch Zuschlag noch durch Widerruf (sondern durch „Aussitzen“), daher war das zweite Vergabeverfahren in derselben Sache rechtswidrig.
Der Auftraggeber beendete das Vergabeverfahren weder durch Zuschlag noch durch Widerruf (sondern durch „Aussitzen“), daher war das zweite Vergabeverfahren in derselben Sache rechtswidrig.