Unter „Liegenschaft“ iSd § 93 Abs 1 StVO ist weder eine Grundparzelle noch ein Grundbuchskörper, sondern eine zusammenhängende Grundfläche, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt, zu verstehen.
Unter „Liegenschaft“ iSd § 93 Abs 1 StVO ist weder eine Grundparzelle noch ein Grundbuchskörper, sondern eine zusammenhängende Grundfläche, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt, zu verstehen.