Die Behörde trifft eine grundsätzliche Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung, deren schuldhafte Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben können.
Die Behörde trifft eine grundsätzliche Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung, deren schuldhafte Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben können.