Einem aktiven Gendarmerie-Revierinspektor wurde die Ausübung der von ihm gemeldeten Nebenbeschäftigung (beabsichtigte Vermietung, Vermittlung und Auftragsdienstleistung von mobilen, elektronischen und digitalisierten Verkehrsmessgeräten) untersagt. Wenn der Revierinspektor Tätigkeiten aufnehmen wolle, die in den Augen der Allgemeinheit mit seinen normalerweise auszuübenden dienstlichen Tätigkeiten (nämlich der Verkehrsüberwachung) im Zusammenhang - im weitesten Sinn sogar in einer Art Wettbewerbsverhältnis - stünden, sei dieser Umstand real geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung der Exekutive zu gefährden.