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22. Speiseeisabgabe durch Gemeinde

Kind1. AuflMärz 2008

Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Die Gemeinden sind ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Wegmauten und Brückenmauten, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben.

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