Die nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen - wie im Tiroler Raumordnungsgesetz vorgesehen - ist für den VfGH bedenkenlos. Versagt die Behörde die weitere Verwendung von (mehr als drei) Eigentumswohnungen in einem nicht als Apartmenthaus errichteten Gebäude als Freizeitwohnsitze, wird mangels gesetzlicher Grundlage das Eigentumsrecht verletzt.