Der VfGH hat keine Bedenken gegen Bestimmungen der Wiener Pensionsordnung 1995 betreffend eine Erhöhung des von Beamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen zu entrichtenden Pensionsbeitrags. Insbesondere verletzt diese Kürzungsregelung nicht den Vertrauensschutz. Vielmehr ist die Verpflichtung zur Entrichtung von Solidarbeiträgen durch das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien sachlich gerechtfertigt.