Aus Sicht des Klienten kann ein Beratervertrag drei grundlegende Zwecke aufweisen: Er kann erstens die mangelnde Fachkompetenz in der Sphäre des Klienten ausgleichen (qualitative Substitution), zweitens bestimmte Aufgaben mangels eigener personeller Ressourcen auf den Berater verlagern (quantitative Substitution) und drittens das Risiko für eigenes haftungsträchtiges Verhalten auf den Berater überwälzen. Mit diesen möglichen Zwecksetzungen sind die Wesensmerkmale des Beratungsverhältnisses eng verknüpft: Das große Vertrauen des Klienten in die Fähigkeiten des Beraters, die eingeschränkte Überprüfbarkeit der Beratungsleistungen durch den Klienten und der Umstand, dass fehlerhafte Beratung idR nur zu reinen Vermögensschäden führt, rechtfertigen eine strenge Haftung des Beraters für mangelhafte Beratungsleistungen. Der Gegenstand des Beratervertrags liegt in der Erteilung von Rat und Auskunft (Beratung ieS) und/oder in rechtsgeschäftlicher Vertretung.