Neben der allgemeinen vertraglichen Haftung des Sachverständigen (§§ 1295 ff, 1299 ABGB) regelt das ABGB in § 1300 eine besondere Informationshaftung für fehlerhafte Ratschläge und Auskünfte.337 Gem § 1300 Satz 1 ABGB haftet der Sachverständige auch dann, wenn er gegen Belohnung aus Versehen einen falschen Rat erteilt. § 1300 Satz 1 ABGB verschärft also die Haftung des Sachverständigen iSd § 1299 ABGB, der gegen Belohnung Ratschläge erteilt. Die Haftungsverschärfung liegt darin, dass der Sachverständige für jedes Verschulden und damit auch für leichte Fahrlässigkeit haftet.338 § 1300 Satz 1 ABGB erlangt daher erst dann eigenständige Bedeutung, wenn nicht schon aufgrund eines Verpflichtungsverhältnisses für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird.339 Nach § 1300 Satz 2 ABGB haftet der Sachverständige außerdem für jeden von ihm verursachten Schaden, wenn er wissentlich einen falschen Rat erteilt.340