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1.5.2 Die Haftung für die Erteilung von Rat und Auskunft nach § 1300 Satz 1 ABGB

1. AuflSeptember 2018

Neben der allgemeinen vertraglichen Haftung des Sachverständigen (§§ 1295 ff, 1299 ABGB) regelt das ABGB in § 1300 eine besondere Informationshaftung für fehlerhafte Ratschläge und Auskünfte.337337 W. Völkl/C. Völkl, Beraterhaftung2 Rz 3/54 ff, 3/57; vgl dazu ausführlich C. Völkl, ÖJZ 2006, 97 ff. Gem § 1300 Satz 1 ABGB haftet der Sachverständige auch dann, wenn er gegen Belohnung aus Versehen einen falschen Rat erteilt. § 1300 Satz 1 ABGB verschärft also die Haftung des Sachverständigen iSd § 1299 ABGB, der gegen Belohnung Ratschläge erteilt. Die Haftungsverschärfung liegt darin, dass der Sachverständige für jedes Verschulden und damit auch für leichte Fahrlässigkeit haftet.338338 Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1300 ABGB Rz 1; OGH 22.02.2011, 8 Ob 127/10z. § 1300 Satz 1 ABGB erlangt daher erst dann eigenständige Bedeutung, wenn nicht schon aufgrund eines Verpflichtungsverhältnisses für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird.339339 Reischauer in Rummel, ABGB II/2a3 § 1300 ABGB Rz 4. Nach § 1300 Satz 2 ABGB haftet der Sachverständige außerdem für jeden von ihm verursachten Schaden, wenn er wissentlich einen falschen Rat erteilt.340340 § 1300 Satz 2 ABGB betrifft die Haftung des (nicht zwangsläufig sachverständigen) Ratgebers im deliktischen Bereich. Daraus ergeben sich für den berufsmäßigen Berater keine Besonderheiten, die für die vorliegende Thematik Relevanz hätten, weswegen auf eine gesonderte Behandlung verzichtet wird; vgl dazu Harrer in Schwimann, ABGB VI3 § 1300 ABGB Rz 11 ff; Koziol, Haftpflichtrecht II2 185 f; W. Völkl/C. Völkl, Beraterhaftung2 Rz 4/1 ff; Welser, Haftung 22 ff.

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