Nach der hier vertretenen Ansicht ist die Bestimmung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs bei Sorgfaltsverbindlichkeiten zur Inhaltsbestimmung sowohl ex ante (Frage nach dem Schuldinhalt) als auch ex post (Frage nach etwaiger Pflichtverletzung) erforderlich.293 Aber auch bei Erfolgsverbindlichkeiten bedarf es nach der Lehre des Verhaltensunrechts der Bestimmung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs zumindest dann, wenn es etwa um die ex-post-Beurteilung eines Schadenersatzanspruchs geht. Wie die Bestimmung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs im Beratungsverhältnis dogmatisch vorzunehmen ist, wird nachstehend erörtert.