Die Pflichten aus einem Beratungsverhältnis sind in vielen Fällen eindeutig entweder als Erfolgs- oder als Sorgfaltsverbindlichkeiten zu qualifizieren: Hängt das intendierte Ziel von zahlreichen kaum oder nicht beeinflussbaren Faktoren ab, etwa im Anwaltsverhältnis zuvorderst vom Ergebnis der Beweisaufnahme während eines gerichtlichen Verfahrens und der Rechtsauffassung des Gerichts (und damit vom Richter, den Parteien, den Zeugen) oder in der Wirtschaftsberatung von nur eingeschränkt vorhersehbaren Entwicklungen am Markt,286 ist in der Regel eine Sorgfaltsverbindlichkeit anzunehmen.287 Daher ist Geschäftsbesorgung, also insb die rechtsgeschäftliche Vertretung sowohl privat als auch vor den Gerichten, idR Sorgfaltsverbindlichkeit.288 Auf der anderen Seite werden im Beratungsverhältnis bestimmte Leistungen eindeutig als Erfolg geschuldet, so etwa die Erstellung eines Rechtsgutachtens oder die Aufklärung über bestimmte Handlungsoptionen.289 Selbst im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch den Rechtsberater wird etwa eine Erfolgsverbindlichkeit angenommen, wenn ein Wechselprotest zu erheben ist.290 Vielfach wird man daher zum Ergebnis kommen, dass im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, das nach dem gesetzlichen Grundkonzept entweder zu einer Erfolgsverbindlichkeit (zB Werkvertrag: Gutachtenserstellung) oder einer Sorgfaltsverbindlichkeit (zB Geschäftsbesorgung: gerichtliche Vertretung) verpflichtet, auch der jeweils andere Pflichtentyp vorkommen kann. So wird etwa die Einbringung einer lege artis verfassten Klage zweifellos als Erfolgsverbindlichkeit einzustufen sein, obwohl die Verpflichtung dazu auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag beruht.