Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten tritt erstens bei der Bestimmung des Schuldinhalts ex ante zutage: Der Schuldner muss von vornherein erkennen können, ob er einen Erfolg oder bloße Sorgfalt schuldet, könnte er sich doch andernfalls seiner schuldbefreienden Leistung niemals sicher sein. Praktisch hat die Unterscheidung zwischen Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeit also eine sehr wichtige Funktion: Sie verteilt das Risiko für den zufälligen Leistungsentfall.273 Verpflichtet sich jemand zur Herstellung eines Erfolgs, trägt er als Schuldner grundsätzlich das Risiko für den zufälligen Entfall der Leistung (insb Gewährleistung);274 er selbst sollte von vornherein beurteilen können, ob er den vereinbarten Erfolg zu den geforderten Bedingungen herstellen kann. Sieht er sich dazu imstande – wie etwa bei der Herstellung eines Werks –, wird er eine Erfolgsverbindlichkeit vereinbaren (zB Erstellung eines Gutachtens zu einer vorher klar formulierten Frage; Erstellung einer Bilanz aus zur Verfügung gestellten Buchhaltungsunterlagen).275 Auf etwas anderes würde sich ein Vertragspartner wohl auch nicht einlassen, wenn andere Marktteilnehmer ihm eine Erfolgsverbindlichkeit bieten können, wo eben der andere Vertragspartner das Risiko für den Leistungsentfall trägt.276 Daher wird diese Erfolgserwartung in Form der Erfolgsverbindlichkeit und all den daraus potenziell erwachsenden Rechtsfolgen Teil des Schuldverhältnisses.277 Wirtschaftliche Gesichtspunkte geben hier also den Ausschlag.