Erfolgsverbindlichkeiten verpflichten (neben der Anwendung zielstrebiger Sorgfalt264) zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs, etwa eines Kunstwerks oder im Rahmen eines Beratungsverhältnisses der Verfassung eines Gutachtens. Die Haupt- und Nebenleistungspflichten sind etwa beim Kaufvertrag, beim Werkvertrag265 und beim Verwahrungsvertrag in der Regel Erfolgsverbindlichkeiten.266 Der Schuldner leistet hier erst schuldbefreiend, wenn der Erfolg wie vereinbart eintritt (zB Eigentumsübergang beim Kaufvertrag, Übermittlung eines lege artis erstellten Gutachtens).267 Sorgfaltsverbindlichkeiten verpflichten bloß zur Anwendung zielstrebiger Sorgfalt, auch wenn der Vertrag mit einer bestimmten Intention abgeschlossen worden ist.268 Der Schuldner leistet daher bereits schuldbefreiend, wenn er die ihm auferlegte Sorgfalt einhält, selbst wenn der intendierte Erfolg nicht eintritt (zB vergebliche Heilbehandlung des Arztes, erfolglose Prozessführung des Rechtsanwalts).269 Charakteristisches Merkmal von Sorgfaltsverbindlichkeiten ist daher, dass sich der Schuldner bloß in eine bestimmte Stoßrichtung sorgfältig bemühen muss, das angestrebte Ziel jedoch kein Teil des Schuldverhältnisses ist. Ob eine Erfolgs- oder Sorgfaltsverbindlichkeit vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung; gibt der Vertrag nicht ausreichend Aufschluss, ist das gesetzliche Dispositivrecht heranzuziehen oder eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen.270