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1.4.2 Begriffsklärung: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten

1. AuflSeptember 2018

Erfolgsverbindlichkeiten verpflichten (neben der Anwendung zielstrebiger Sorgfalt264264 Warum auch zielstrebige Sorgfalt Schuldinhalt von Erfolgsverbindlichkeiten sein muss, wird sogleich zu zeigen sein.) zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs, etwa eines Kunstwerks oder im Rahmen eines Beratungsverhältnisses der Verfassung eines Gutachtens. Die Haupt- und Nebenleistungspflichten sind etwa beim Kaufvertrag, beim Werkvertrag265265 Krejci in Rummel, ABGB I3 § 1166 ABGB Rz 9. und beim Verwahrungsvertrag in der Regel Erfolgsverbindlichkeiten.266266 Reischauer, Entlastungsbeweis 160. Der Schuldner leistet hier erst schuldbefreiend, wenn der Erfolg wie vereinbart eintritt (zB Eigentumsübergang beim Kaufvertrag, Übermittlung eines lege artis erstellten Gutachtens).267267 Vgl zu der sich daraus grds ableitbaren Erfolgshaftung Reischauer, Entlastungsbeweis 154 ff; W. Völkl/C. Völkl, Beraterhaftung2 Rz 2/85. Sorgfaltsverbindlichkeiten verpflichten bloß zur Anwendung zielstrebiger Sorgfalt, auch wenn der Vertrag mit einer bestimmten Intention abgeschlossen worden ist.268268 Reischauer, Entlastungsbeweis 171 f. Der Schuldner leistet daher bereits schuldbefreiend, wenn er die ihm auferlegte Sorgfalt einhält, selbst wenn der intendierte Erfolg nicht eintritt (zB vergebliche Heilbehandlung des Arztes, erfolglose Prozessführung des Rechtsanwalts).269269 Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1009 ABGB Rz 63. Charakteristisches Merkmal von Sorgfaltsverbindlichkeiten ist daher, dass sich der Schuldner bloß in eine bestimmte Stoßrichtung sorgfältig bemühen muss, das angestrebte Ziel jedoch kein Teil des Schuldverhältnisses ist. Ob eine Erfolgs- oder Sorgfaltsverbindlichkeit vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung; gibt der Vertrag nicht ausreichend Aufschluss, ist das gesetzliche Dispositivrecht heranzuziehen oder eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen.270270 Reischauer, Entlastungsbeweis 161; zum Verhältnis zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Anwendung gesetzlichen Dispositivrechts s Abschnitt 2.4.1.3.

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