Die Problematik der scharfen Abgrenzung zwischen Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten ist Gegenstand eines seit Jahrzehnten mehr oder minder intensiv geführten dogmatischen Diskurses insb zwischen Reischauer258 und Koziol259. Ihren Ursprung hat die Diskussion in der These Reischauers, wonach § 1298 ABGB (Umkehr der Beweislast für das Verschulden bei Schädigung des Vertragspartners) auf Erfolgs-, nicht aber auf Sorgfaltsverbindlichkeiten anwendbar sei.260 Der OGH ist dieser Auffassung zumindest teilweise gefolgt.261