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1.3.2 Besondere Pflichten des Beraters

1. AuflSeptember 2018

Neben den oben besprochenen allgemeinen Pflichtenanordnungen finden auf die Tätigkeiten der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe einige weitere berufsspezifische Vorschriften Anwendung, die das Pflichtenprogramm im Beratungsverhältnis mitbestimmen. Das für alle Beraterberufe geltende allgemeine Zivilrecht wird so für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch diese Bestimmungen verdrängt oder ergänzt.149149 Apathy/A. Riedler, Schuldrecht III5 Rz 5/1; Engelhart, Der Vertragsanwalt im Interessenkonflikt, AnwBl 1996, 492 (496 f); Urbanek, Abwicklung 37 ff; W. Völkl/C. Völkl, Beraterhaftung2 Rz 2/276; aA Fenzl, ÖJZ 1951, 397, der in den berufsrechtlichen Normen bloß Standespflichten ohne zivilrechtliche Folgen ihrer Verletzung sieht. Unternehmensberater unterliegen hier den einschlägigen Vorschriften der GewO.

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