1.3.1.1 Die Interessenwahrungspflicht des Werkunternehmers und des (freien) Dienstnehmers
§§ 1157 und 1169 ABGB regeln die Fürsorgepflichten der Parteien eines Dienst- bzw eines Werkvertrags. Gem § 1157 ABGB (Fürsorgepflicht des Dienstgebers) hat der Dienstgeber „die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.“ Laut § 1169 ABGB (übertitelt mit „Fürsorgepflicht“) finden die Bestimmungen des § 1157 ABGB, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.