Lehre und Rsp haben im Laufe der Zeit eine Vielzahl an grundsätzlichen Beraterpflichten herausgearbeitet, dies insbesondere auch in Zusammenschau mit vertragsspezifischen Spezialnormen. Diese Pflichten sollen nun so weit dargestellt werden, als sie für die Thematik der Krisenwarnpflichten Relevanz aufweisen. Zunächst sind die allgemeinen Pflichten eines Beraters zu beleuchten, die sich weitgehend (auch) aus den vertragstypenspezifischen Bestimmungen des ABGB herleiten lassen. Die Untergliederung orientiert sich an der gesetzlichen Vertragstypologie. Danach werden die besonderen berufsspezifischen Beraterpflichten, deren Grundlage in erheblichem Umfang im jeweiligen Berufsrecht zu finden ist, dargelegt und erörtert. Hieraus können wesentliche Schlüsse für die Bestimmung von Krisenwarnpflichten gezogen werden.