Der Gegenstand des Beratervertrags liegt in der vereinbarten Hauptleistung. Diese Hauptleistung, nämlich Beratung, ist ein weitläufiger Begriff. Da vorliegend das Bestehen von Krisenwarnpflichten unter Bezugnahme auf den Großteil der berufsbildlichen Tätigkeiten der Rechts- und Wirtschaftsberater untersucht wird, soll hier von einem weiten Beratungsbegriff ausgegangen werden. Aus diesem Grund umfasst das hier zugrunde gelegte Begriffsverständnis der Beratung nicht bloß jene Leistungen, die landläufig unter diesem Terminus verstanden werden, also die Erteilung von Ratschlägen und Auskünften. Vielmehr sollen unter Beratung all jene Tätigkeiten verstanden werden, zu denen Rechts- und Wirtschaftsberater im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berufsbilds berechtigt sind und die sie – in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung im jeweiligen Berufsrecht – typischerweise ausüben (Beratung im weiteren Sinn).41 Beratung im weiteren Sinn lässt sich nach den gängigsten Tätigkeiten der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe unterteilen in Beratung im engeren Sinn (Erteilung von Rat und Auskunft)42 und die berufsmäßige rechtsgeschäftliche Vertretung.43