Der dieser Arbeit zugrunde gelegte Begriff des Beraters umfasst zunächst nur jene Beraterberufe, bei denen die Untersuchung des Bestehens von Krisenwarnpflichten überhaupt Sinn ergibt, zumal Krisenwarnpflichten aufgrund ihres Inhalts nur im Bereich der Rechts- und Wirtschaftsberatung auftreten können. Rechts- und Wirtschaftsberater nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis sind daher nur jene Berater, die zumindest teilweise Rechts- oder Wirtschaftsberatung leisten. Dies sind Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und Unternehmensberater.