Der Zweck eines Vertrags erlangt ua dann eine erhebliche Bedeutung, wenn Unklarheiten bei der Auslegung des Vertragstexts oder Lücken zutage treten, sodass überhaupt fraglich ist, ob bestimmte Pflichten, die nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, bestehen.26 Der Vertragszweck ist besonders für die Ableitung von vielerlei Nebenpflichten aus Schuldverhältnissen relevant.27 § 914 ABGB ordnet für solche Fälle an, dass bei der Auslegung von Verträgen nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Absicht der Parteien oder die Übung des redlichen Verkehrs zu beachten ist.28 Dementsprechend erlangt der Zweck des Beratervertrags im Zuge der Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung und spielt bei der Bestimmung des Pflichtenprogramms eines Beraters eine wichtige Rolle.