Neben den in § 201 (2) HGB demonstrativ angeführten Prinzipien sind auch nicht kodifizierte Grundsätze zu beachten. Zu diesen zählen vor allem
der Grundsatz der Methodenbestimmtheit undder Grundsatz der Willkürfreiheit, welcher besagt, dass im Falle eines bewertungsbezogenen Ermessensspielraumes die Wahl des Wertansatzes begründbar sowie intersubjektiv nachprüfbar zu sein hat.