Da das öEStG keine zwingenden Vorschriften, die Abweichungen von den handelsrechtlichen Bestimmungen enthalten, beinhaltet, sind die allgemeinen Bewertungsvorschriften des § 201 HGB auch für die steuerliche Gewinnermittlung gem. § 5 EStG maßgeblich. Zudem ist auch die Anwendung der handelsrechtlich definierten Bewertungsvereinfachungsverfahren steuerlich als zulässig anzusehen.