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9.1.1.6. Grundsatz der Bilanzidentität

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Gemäß § 201 (2) 6 HGB hat die Eröffnungsbilanz des betreffenden Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres übereinzustimmen.



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