Gemäß § 201 (2) 6 HGB hat die Eröffnungsbilanz des betreffenden Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres übereinzustimmen.
Gemäß § 201 (2) 6 HGB hat die Eröffnungsbilanz des betreffenden Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres übereinzustimmen.