Die Mitbestimmung jugendlicher Arbeitnehmer durch eigene Belegschaftsorgane auf betrieblicher Ebene ist ein zentraler Bestandteil des ArbVG. Jugendliche Arbeitnehmer können gem §§ 131a ff ArbVG aber auch auf Unternehmens- und Konzernebene Belegschaftsvertretungen errichten. Die Aufgaben des Zentraljugendvertrauensrates sowie der Konzernjugendvertretung bestehen insb in der Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Konzerns.