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Jugendvertretung im Betrieb

BeschäftigungsverhältnisseJugendlicheNogaJuni 2025

Das 5. Hauptstück des ArbVG regelt in den §§ 123 ff ArbVG die Errichtung, die Aufgaben und die Rechte der speziellen Organe der Jugendvertretung. Diese Organe dienen der Wahrung und Förderung der Interessen jugendlicher Arbeitnehmer im Betrieb. Zur Umsetzung dieser Ziele arbeitet der Jugendvertrauensrat eng mit dem Betriebsrat zusammen und setzt sich insb für die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen, die Verbesserung der Ausbildungsbedingungen und die Mitbestimmung junger Arbeitnehmer ein. Die Rechtsstellung des Jugendvertrauensrates ist mit jener des Betriebsrates vergleichbar.

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