Der Anhang 1 des UVP-G enthält – gemeinsam mit § 23a und 23b – eine grundsätzlich taxativ zu verstehende Aufzählung der UVP-pflichtigen Vorhaben. Derzeit umfasst er 89 Ziffern, die nach Themengebieten aufgeteilt sind und einen oder mehrere Schwellenwerte für die jeweiligen Vorhabenstypen enthalten. Diese sind sowohl für neue Vorhaben als auch für Änderungsvorhaben relevant (außer es wird nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst). Bei Vorliegen der spezifischen Änderungstatbestände ist das entsprechende Vorhaben einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.