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Organstrafverfügung

VerwaltungsrechtVerwaltungsstrafrechtWurmhöringerMärz 2025

Gem § 50 VStG können Verwaltungsstrafbehörden besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, mittels Organstrafverfahren Geldstrafen wegen bestimmter von ihnen wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen einzuheben. Das oberste Organ kann zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Verwaltungstatbestände mit Verordnung bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu € 90,– eingehoben werden darf. Damit können geringfügige Straffälle auf kürzestem Weg – ohne Einschreiten der Behörde – erledigt werden.

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