Ein ordentliches Verfahren kann auf zwei Arten beendet werden: einerseits durch die Erlassung eines Bescheides (ermahnender Bescheid oder Straferkenntnis) und andererseits durch die Einstellung des Verfahrens.
Grundsätzlich hat die Behörde kein Ermessen bei dieser Entscheidung. Nur im Fall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Behörde zwischen der Einstellung und einem ermahnenden Bescheid wählen (§ 45 Abs 1 letzter Satz VStG).